Rechtstracker.at

§ 4b

Fassungen
04.06.2020 bis 15.06.2020 — BGBl. II Nr. 252/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4b04.06.202015.06.2020 BGBl. II Nr. 252/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

04.06.2020BGBl. II Nr. 252/2020

Außerkrafttretensdatum

15.06.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.
  3. Absatz 3,Die von Absatz eins und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2020

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40223638