Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anhörung der Corona-Kommission
§ 11.Paragraph 11,
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.(Anm. 1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.Anmerkung eins, )
(______________
Anm. 1: Art. 2 Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2021 lautet: „In § 11 Abs. 3 wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, lautet: „In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „denen“ durch das Wort „der“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
NOR40232044