Rechtstracker.at

§ 4a COVID-19-MG

Fassungen
01.07.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 89/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a01.07.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 89/2022 · aufgehoben
§ 4a28.05.202130.06.2022 BGBl. I Nr. 90/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 89/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten dieser Orte untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Schlagworte

Altenheim

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40244883