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§ 7 COVID-19-MG

Fassungen
23.10.2021 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 183/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 723.10.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 183/2021 · aufgehoben
§ 728.05.202122.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 726.09.202027.05.2021 BGBl. I Nr. 104/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.10.2021BGBl. I Nr. 183/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zuständigkeiten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
  3. Absatz 3,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins, oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins, oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß Paragraph 6, bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
  4. Absatz 3 a,Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, können hinsichtlich der Festlegung von Zeiten für das Betreten vom Bürgermeister mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Absatz eins bis 3 festgelegt werden.
  5. Absatz 4,In einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
  6. Absatz 5,Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 2, können Verordnungen gemäß Absatz 3 und 3 a oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Absatz 3, könnten Verordnungen gemäß Absatz 3 a, oder Teile davon aufgehoben werden.
  7. Absatz 6,Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 3 a sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40238304