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§ 1

Fassungen
16.03.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.03.202030.04.2020 BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 96/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Anmerkung eins, )

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2021,).)

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221319