Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.04.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 130/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 404.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 130/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 423.03.202002.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 112/2020 · aufgehoben
§ 421.03.202022.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 110/2020
§ 416.03.202020.03.2020 BGBl. II Nr. 96/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.04.2020BGBl. II Nr. 130/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
  2. Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungen
    1. Ziffer eins
      von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    3. Ziffer 3
      aus beruflichen Gründen oder
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2020

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221948