Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
(2)Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für BeherbergungenAbsatz eins, gilt nicht für Beherbergungen
von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
aus beruflichen Gründen oder
zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2020
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40221948