Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.03.2020 bis 16.03.2020 — BGBl. II Nr. 97/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.03.202016.03.2020 BGBl. II Nr. 97/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 97/2020

Außerkrafttretensdatum

16.03.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Absatz eins, genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

Schlagworte

Krankenanstalt

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011077

Dokumentnummer

NOR40221328