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§ 5

Fassungen
20.04.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 162/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 520.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 162/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 520.03.202019.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2020
§ 516.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 98/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.04.2020BGBl. II Nr. 162/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten ist verboten.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten
    1. Ziffer eins
      durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
    2. Ziffer 2
      durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten, gelten die Vorschriften der Ziffer eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2020

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40222774