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§ 3 COVID-19-Fonds-VO

Fassungen
16.03.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 100/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.03.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 100/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 100/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-Fonds-VO

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlungsverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das beschleunigte Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel an empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gestaltet sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe richtet einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung aufgrund der COVID-19 Krise (COVID-19-MVÜ-Antrag) gemäß dem Muster der Anlage an den Bundesminister für Finanzen;
      1. Ziffer eins a
        der Bundesminister für Finanzen übermittelt unverzüglich zur Information den COVID-19-MVÜ-Antrag an den Vizekanzler;
      2. Ziffer eins b
        der COVID-19-MVÜ-Antrag hat dabei jedenfalls die für die Berichtspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben zu beinhalten;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Auszahlungsvoraussetzungen des Paragraph 4,;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von einer Woche über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
      1. Litera a
        wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
      2. Litera b
        wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
    4. Ziffer 4
      Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, dieser hat innerhalb zweier Werktage das notwendige Einvernehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-FondsG herzustellen oder abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
    5. Ziffer 5
      Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst das Bundesministerium für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, findet bei Anträgen auf Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der COVID-19-Fonds-VO gemäß Paragraph 2, Absatz eins, keine Anwendung.

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011080

Dokumentnummer

NOR40221342