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§ 4 COVID-19-Fonds-VO

Fassungen
16.03.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 100/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.03.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 100/2020 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 100/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

COVID-19-Fonds-VO

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlungsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
    1. Ziffer eins
      die Maßnahme, für die die Auszahlung beabsichtigt ist, muss zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erforderlich sein;
    2. Ziffer 2
      die notwendigen budgetären Mittel können nicht aus dem regulär vorgesehenen Budget des empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organs aufgebracht werden;
    3. Ziffer 3
      das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat nachzuweisen, dass für die Auszahlung der für die Maßnahme beantragten budgetären Mittel durch den Fonds eine entsprechende materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung besteht;
    4. Ziffer 4
      das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat den Umfang der beabsichtigten Auszahlung anzugeben und mit entsprechenden Kalkulationsunterlagen nachvollziehbar darzulegen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.

Im RIS seit

18.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011080

Dokumentnummer

NOR40221343