Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
COVID-19-Fonds-VO
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 Abs. 1 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
die Maßnahme, für die die Auszahlung beabsichtigt ist, muss zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erforderlich sein;
die notwendigen budgetären Mittel können nicht aus dem regulär vorgesehenen Budget des empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organs aufgebracht werden;
das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat nachzuweisen, dass für die Auszahlung der für die Maßnahme beantragten budgetären Mittel durch den Fonds eine entsprechende materiell-rechtliche Grundlage für die Auszahlung besteht;
das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ hat den Umfang der beabsichtigten Auszahlung anzugeben und mit entsprechenden Kalkulationsunterlagen nachvollziehbar darzulegen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind entsprechende Nachweise anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche Nachweise zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221343