Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreise auf dem Luftweg nach Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen. Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2020,, gelten auch für diese Personen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2020
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223061