Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
1. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.Paragraph 7,
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249081