Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar. Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, StPO oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
NOR40221475