Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 4.Paragraph 4,
In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen. In den Fällen des Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 239, vorletzter Satz und Paragraph 286, Absatz eins a, StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (Paragraph 153, Absatz 4, StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
NOR40223523