Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 1.Paragraph eins,
Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen. Fristen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zweiter Satz StVG, die bis zum 31. März 2021 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2021 neu zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
NOR40231929