Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß § 5 StVG als vollzugsuntauglich. Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß Paragraph 5, StVG als vollzugsuntauglich.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Dokumentnummer
NOR40221747