Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bis zum Ablauf des 30. April 2020 gelten die folgenden Einschränkungen des Postverkehrs:
Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.Schreiben mit Ausnahme jener nach Paragraph 90 b, StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.
Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221749