Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu § 7 Abs. 2 KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu Paragraph 7, Absatz 2, KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 750 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 1 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40223321