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Art. 105

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 105

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 105

Ersatzmaßnahmen

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 103 und/oder Artikel 104 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Artikel 103 und/oder Artikel 104 genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222053