Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 11

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang einhalten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem

  1. Litera a
    die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie
  2. Litera b
    die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221959