Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 112Artikel 112
Text
ABSCHNITT 4
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
ARTIKEL 112
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222060