Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 118Artikel 118
Text
ARTIKEL 118
Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,
Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordinierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.
Schlagworte
Berufsorganisation, Handelsverband, Verwaltungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222066