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Art. 118

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 118 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 118

Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
    1. Litera a
      Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,
    2. Litera b
      Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
    3. Litera c
      Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordinierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
    4. Litera d
      Kapazitätsaufbau und
    5. Litera e
      Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.

Schlagworte

Berufsorganisation, Handelsverband, Verwaltungsstelle

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222066