Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 123Artikel 123
Text
ARTIKEL 123
Informationen über das Beschaffungswesen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei
veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und
gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.
(2)Absatz 2,In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:In Anhang römisch vier Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:
das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,
das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und
die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 133 veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragen.Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang römisch vier Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs römisch vier Teil 1 Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222071