Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 129Artikel 129
Text
ARTIKEL 129
Verhandlungen
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,
falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder
falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.
(2)Absatz 2,Die Beschaffungsstelle
stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und
sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222077