Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 139Artikel 139
Text
ARTIKEL 139
Preisregulierung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Vertragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn einbringt.
(2)Absatz 2,Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Energiegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem Ausfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222087