Rechtstracker.at

Art. 158

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 158 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 158

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 158

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien

  1. Absatz eins,Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
  2. Absatz 2,Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirtschaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten begrenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des Abkommens untergraben würde.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222106