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Art. 164

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 164 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 164

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 164

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel römisch siebzehn Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels römisch siebzehn des GATT 1994, gemäß Artikel römisch acht Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem Kapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 120.
  3. Absatz 3,Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallenden Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgeführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.

Schlagworte

Vorrecht

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222112