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Art. 167

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 167 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 167

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 167

Kommerzielle Erwägungen

Mit Ausnahme der Erfüllung des Zwecks - wie beispielsweise gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - für den besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden, oder im Falle der Erfüllung des öffentlichen Auftrags eines staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens und unter der Voraussetzung, dass das Verhalten des Unternehmens bei der Erfüllung dieses Zwecks oder Auftrags mit Artikel 166 und mit Kapitel 11(Wettbewerb“) vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d in dem betreffenden Gebiet bei ihren Käufen und Verkäufen von Waren nach kommerziellen Erwägungen handeln, einschließlich in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, sowie beim Kauf oder der Erbringung von Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn diese Waren oder diese Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei oder mittels einer solchen Investition geliefert oder erbracht werden.

Schlagworte

Kaufbedingung

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222115