Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 184Artikel 184
Text
ARTIKEL 184
Angemessene Frist für die Umsetzung
(1)Absatz eins,Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts des Schiedspanels die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(2)Absatz 2,Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 dieses Artikels das nach Artikel 177 eingesetzte ursprüngliche Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens.
(3)Absatz 3,Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels. Diese Notifikation hat schriftlich und spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die angemessene Frist kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222132