Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 192Artikel 192
Text
ARTIKEL 192
Verfahrensordnung
(1)Absatz eins,Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in Anhang VI.Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang römisch fünf und der Verhaltenskodex in Anhang römisch sechs.
(2)Absatz 2,Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang römisch fünf nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222140