Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
ARTIKEL 20
Schutzmaßnahmen
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40221968