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Art. 201

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 201

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN, EINSCHLIESSLICH ÖFFENTLICHER FINANZKONTROLLE UND INTERNER KONTROLLE

ARTIKEL 201

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu entwickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschaftspflicht vereinbar ist.

Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes:

  1. Litera a
    Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein anerkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in diesem Bereich,
  2. Litera b
    Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222149