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Art. 207

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 207 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 207

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 207

Erneuerbare Energiequellen

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. Litera a
    Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusammenarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung sowie bei der technologischen Entwicklung;
  2. Litera b
    Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Laboratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik Kasachstan und der Europäischen Union, einschließlich durch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und einer grünen Wirtschaft;
  3. Litera c
    Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen und Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von Informationen und offenen statistischen Daten sowie von Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222155