Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 209Artikel 209
Text
KAPITEL 6
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH VERKEHR
ARTIKEL 209
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von Verkehrssystemen,
Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222157