Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 212Artikel 212
Text
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT
ARTIKEL 212
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,
Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegenheiten,
Umweltschutzgesetzgebung,
Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt,
integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,
Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
nachhaltige Forstwirtschaft,
Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen,
Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen,
Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und
Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.
Schlagworte
Umweltmonitoring, Umweltkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222160