Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 216Artikel 216
Text
ARTIKEL 216
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
Eindämmung des Klimawandels,
Anpassung an den Klimawandel,
marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Bewältigung des Klimawandels,
Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unterstützung in anderen Sektoren,
Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222164