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Art. 22

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 22

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel römisch sechs des GATT 1994, aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
  3. Absatz 3,Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Schlagworte

Antidumpingmaßnahme, Antidumpinguntersuchung

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221970