Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 223Artikel 223
Text
ARTIKEL 223
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:
Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
Förderung des Breitbandzugangs,
Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
Gewährleistung des Datenschutzes und
Entwicklung von Roamingdiensten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222171