Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 227Artikel 227
Text
ARTIKEL 227
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,
Gründung einer strategischen Partnerschaft, die öffentliche und private Akteure und Akteure der Gemeinschaften einschließt, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu unterstützen,
Förderung und Entwicklung von Produkten, Märkten, Infrastrukturen, Humanressourcen und institutionellen Strukturen für den Tourismus sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,
Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,
Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und
Entwicklung und Förderung des Tourismus unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung sowie anderer Formen des nachhaltigen Tourismus.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222175