Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 230Artikel 230
Text
KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH BESCHÄFTIGUNG, ARBEITSBEZIEHUNGEN, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 230
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Behandlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.
Schlagworte
Lebensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222178