Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 239Artikel 239
Text
ARTIKEL 239
Konsularischer Schutz
Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222187