Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 258Artikel 258
Text
ARTIKEL 258
Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.
Schlagworte
Wirtschaftsnetz
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222206