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Art. 262

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 262 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 262

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 262

Die Vertragsparteien setzen die finanzielle und technische Hilfe nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung um und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zusammen. Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten1, Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten des Haushalts der Europäischen Union und des Haushalts der Republik Kasachstan, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder sonstigen Hilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Finanzierungsinstrumente müssen für die Zwecke der finanziellen Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfungen vor Ort und Kontrollen vorsehen.

____________________

1 Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte bewirkt hat beziehungsweise bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222210