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Art. 270

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 270 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 270

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 270

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

  1. Absatz eins,Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
  2. Absatz 2,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu entwickeln.
  3. Absatz 3,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament der Republik Kasachstan.
  5. Absatz 5,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
  6. Absatz 6,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
  7. Absatz 7,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222218