Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 270Artikel 270
Text
ARTIKEL 270
Parlamentarischer Kooperationsausschuss
(1)Absatz eins,Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2)Absatz 2,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu entwickeln.
(3)Absatz 3,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd das Europäische Parlament und das Parlament der Republik Kasachstan.
(5)Absatz 5,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
(6)Absatz 6,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(7)Absatz 7,Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222218