Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 272Artikel 272
Text
ARTIKEL 272
Übertragung von Befugnissen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungsbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätigkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden, bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.
Schlagworte
Rechtsbefugnis, Verwaltungsbefugnis, Einfuhrlizenz
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222220