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Art. 278

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 278 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 278

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 278

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) ausschließlich Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat, dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unterausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
  4. Absatz 4,Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperationsrat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
  5. Absatz 5,Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222226