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Art. 283

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 283 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 283

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 283

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, indem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222231