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Art. 29

Fassungen
ab 01.03.2020 — BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.03.2020 BGBl. III Nr. 35/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2020BGBl. III Nr. 35/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 29

Technische Vorschriften, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein,
    1. Litera a
      die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu verringern,
    2. Litera b
      die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den internationalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und
    3. Litera c
      die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer einschlägigen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in den Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewertung und damit verbundene Funktionen tätig sind, zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur allmählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221977