Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
ARTIKEL 33
Einfuhrbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex"), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.
(2)Absatz 2,Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40221981