Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
ARTIKEL 58
Kapitalverkehr
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu beschränken.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf unter anderem
Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,
Finanzdarlehen und -kredite oder
Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
3)Ziffer 3 Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragsparteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
4)Ziffer 4 Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen führen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222006